Hilfe für Flüchtlinge aus der Ukraine
Ankommen und Wohnen
Für Geflüchtete aus der Ukraine sind die Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes offizielle Erstanlaufstelle für alle, die nicht bei Verwandten oder Freunden unterkommen. Im Ostalbkreis ist dies die Landeserstaufnahmestelle in Ellwangen (Georg-Elser-Straße 2, 73479 Ellwangen, Tel. 07961 / 93310; LEAEllwangen(@)rps.bwl.de).
Falls Sie Wohnraum für Geflüchtete zur Verfügung stellen möchten, senden Sie uns bitte die ausgefüllte Checkliste per E-Mail an: susan.baessler(@)ellwangen.de, christine.deininger(@)ellwangen.de oder Ronja.Fuchs(@)ellwangen.de.
Die Checkliste steht hier zum Download zur Verfügung.
Registrierung - Aufenthaltserlaubnis - Asylantrag
Allgemeines
Zur Überbrückung der aufenthaltsrechtlichen Situation bis zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG durch die Ausländerbehörden hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Ausländern (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) erlassen, die am 8.3.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und am 9.3.2022 in Kraft tritt.
Damit werden aus der Ukraine Vertriebene (Staatsangehörige der Ukraine sowie sonstige Drittstaatsangehörige) vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
befreit und können den für die Zeit nach Außerkrafttreten der Verordnung erforderlichen Aufenthaltstitel nach der Einreise im Bundesgebiet einholen.
Nach § 2 der Verordnung vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind
danach
- Ausländer, die sich am 24.2.2022 in der Ukraine aufgehalten und ohne Aufenthaltstitel in
das Bundesgebiet eingereist sind oder bis zum Außerkrafttreten der Verordnung noch
einreisen werden (§ 2 Abs. 1). Diese Befreiung erfasst sowohl visumsbefreite wie nicht
visumsbefreite Ausländer. Auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen kommt es in diesem Fall also nicht an.
- Ukrainer, die am 24.2.2022 einen Wohnsitz in der Ukraine hatten, sich zu diesem Zeitpunkt aber vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben und in das Bundesgebiet eingereist sind oder noch einreisen (§ 2 Abs. 2). Das gilt auch für dort anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention.
- Ukrainer, die sich am 24.2.2022 bereits rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben,
ohne den für einen langfristigen Aufenthalt erforderlichen Titel zu besitzen (§ 2 Abs. 3).
Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels gilt rückwirkend zum 24.2.2022 (§ 2 Abs. 4). § 3 der Verordnung regelt, dass Aufenthaltstitel im Inland beantragt werden können. Die Geltungsdauer der Verordnung ist bis zum 23.5.2022 befristet.
Das Recht zur Stellung eines Asylantrags bleibt für alle Geflüchteten aus der Ukraine bestehen.
Wer sich dafür entscheidet, einen Asylantrag zu stellen, kann diesen in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Ellwangen (LEA) des Landes Baden-Württemberg stellen. Während der Dauer des Asylverfahrens werden die Geflüchteten - bei Bedarf - staatlich untergebracht und erhalten Asylbewerberleistungen.
Aufenthaltstitel und Arbeitsmarktzugang:
Mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz ist der Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden. In den Aufenthaltstitel wird somit eingetragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Der vorübergehende Schutz und damit die Aufenthaltsgewährung sollen zunächst ein Jahr gelten.
Registrierung
Die Registrierung erfolgt in einem ersten Schritt über die polizeiliche Anmeldung beim Bürgerbüro der Stadt Ellwangen. Die Terminvergabe erfolgt über:
https://buergerserviceportal.ellwangen.de
Aufgenommene Personen müssen außerdem in einem weiteren Schritt bei den zuständigen Ausländerbehörden registriert werden. Eine Registrierung ist unter anderem für den möglichen Bezug von Sozialleistungen und für den legalen Aufenthalt zwingend erforderlich. In Ellwangen ist hierfür die Ausländerbehörde zuständig: Tel. 07961 / 84 – 339 oder per E-Mail auslaenderamt(@)ellwangen.de
Antragstellung Sozialleistungen (finanzielle Unterstützung)
Geflüchtete aus der Ukraine können finanzielle Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Hilfe zum Lebensunterhalt, Kosten der Unterkunft/Miete, Krankenhilfeleistungen, …) direkt beim Geschäftsbereich Integration und Versorgung des Landratsamts Ostalbkreis beantragen. Das Antragsformular finden Sie hier. (PDF-Datei)
Bitte senden Sie dieses ausgefüllt mit der Meldebescheinigung des Bürgerbüros entweder per Post an das Landratsamt Ostalbkreis, Integration und Versorgung, Stuttgarter Straße 41 in 73430 Aalen oder per E-Mail an sozialhilfe-ukraine(@)ostalbkreis.de
Weiterführende Informationen finden Sie unterwww.justiz-bw.de/,Lde/Startseite/Auslaender+und+Fluechtlingspolitik/Informationen+zur+Ukraine
Eine Übersicht mit Informationen für Personen, die Geflüchtete betreuen, finden Sie hier (PDF-Datei).