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Bodenrichtwerte

Bekanntmachung der Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023

Gemäß §196 Baugesetzbuch (BauGB), §12 Gutachterausschussverordnung (GuAVO), §13ff Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) hat der Gemeinsame Gutachterausschuss Nördlicher Ostalbkreis die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 beschlossen.

Bodenrichtwerte

Veröffentlichung der Bodenrichtwerte im Zuständigkeitsbereich des Gemeinsamen Gutachterausschusses Nördlicher Ostalbkreis:

Die Bodenrichtwerte und die zeichnerische Darstellung der Bodenrichtwertzonen (Richtwertkarte)sind im Bodenrichtwertinformationssystem „BORIS-BW“ kostenfrei abrufbar: www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw

Das Richtwertverzeichnis sowie die Richtwertkarten können außerdem auf der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses Nördlicher Ostalbkreis im Rathaus Ellwangen, Spitalstraße 4, Zimmer 136, 73479 Ellwangen (Jagst), Telefonnummer: 07961/84-229gutachterausschuss(@)ellwangen.de  eingesehen werden.

Erläuterungen zu den Bodenrichtwerten

Der Gemeinsame Gutachterausschuss Nördlicher Ostalbkreis hat gemäß seiner gesetzlichen Aufgabe die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 ermittelt und beschlossen. Bodenrichtwerte werden dabei für Bauland und landwirtschaftliche Nutzflächen ausgewiesen.

Die Zahlen geben Aufschluss darüber, wieviel der Quadratmeter Grund und Boden innerhalb einer bestimmten Zone durchschnittlich wert ist. Im vergangenen Jahr hat es für viele Lagen eine mäßig fortgesetzte Entwicklung der Preise gegeben, teils führten aber auch neue Baulandausweisungen zu einem höheren Preisniveau.

Die Bodenrichtwerte geben also wichtige Anhalts­punkte für die Ermittlung des Grundstückswerts, zur Ermittlung des tatsächlichen Werts eines einzelnen Grundstücks wäre aber ein Verkehrswertgutachten erforderlich, das dann auch Grundstücksbesonderheiten berücksichtigt.

In der jetzigen Veröffentlichung sind neben den Werten zum 01.01.2023 auch die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 enthalten, die eine der Grundlagen für die Besteuerung des Grund­vermögens im Rahmen der Grundsteuerreform in Baden-Württemberg darstellen.

Bitte beachten Sie: für die Grundsteuererklärung sind ausschließlich die Bodenrichtwerte zum 01.01.2022 zu verwenden.

Fragen zur Grundsteuerreform beantwortet Ihr zuständiges Finanzamt.