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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung Inklusionsbeirat der Stadt Ellwangen

Präambel

Der Gemeinderat der Stadt Ellwangen hat in seiner Sitzung vom 11.07.2019 die Einrichtung eines Inklusionsbeirates sowie die damit verbundene Erarbeitung und Umsetzung eines Maßnahmenkataloges „Aktionsplan Inklusion“ beschlossen.

Die Arbeit des Inklusionsbeirates gründet sich auf die UN-Behindertenrechtskonvention sowie die Barcelona-Erklärung für Menschen mit Behinderung, der die Stadt Ellwangen durch Gemeinderatsbeschluss am 11. Juli 2019 beigetreten ist.

§ 1 Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Der Inklusionsbeirat berät den Gemeinderat und dessen Ausschüsse über allgemeine Fragen der Inklusion und über Themen, die sich für Menschen mit Behinderung in Ellwangen ergeben. Der Schwerpunkt des Inklusionsbeirates in den nächsten Jahren ist die Erarbeitung, die Umsetzung sowie die Überwachung der Umsetzung des Maßnahmenkataloges „Aktionsplan Inklusion“.

Der Inklusionsbeirat erfüllt als Bindeglied zwischen verschiedenen Behindertengruppen, der Kommunalpolitik und der Verwaltung die Aufgabe, Informationen zugänglich zu machen und die Kommunikation zu verbessern.

Die Beratung des Gemeinderates und seiner Ausschüsse erfolgt auch durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen.

(2) Der Inklusionsbeirat berät die ihm zur Vorberatung übertragenen Verhandlungsgegenstände und entscheidet darüber. Diese Entscheidung wird als Votum an den Gemeinderat und seine Ausschüsse gegeben.

§ 2 Zusammensetzung

Der Inklusionsbeirat besteht aus

  • dem/der Oberbürgermeister/in als Vorsitzende/n,
  • je einer Vertretung jeder Fraktion des Gemeinderates,
  • je zwei vom Gemeinderat (unter Einbeziehung möglichst vieler unterschiedlicher Behinderungen) benannte Vertretungen der Menschen mit Behinderung
  • einer vom Gemeinderat benannten Angehörigenvertretung
  • der/des Behindertenbeauftragten des Landkreises
  • einer Vertretung der Eingliederungshilfe des Landkreises
  • der/des Gleichstellungsbeauftragten der Stadt Ellwangen
  • der/des Beauftragten für den Fachbereich Inklusion der Stadt Ellwangen
  • einer Vertretung des BVSG Ellwangen
  • einer Vertretung des Seniorenrates

§ 3 Benennung

  1. Der Gemeinderat benennt die Vertretung der Menschen mit Behinderung sowie die Angehörigenvertretung. Für diese werden nach Möglichkeit Ersatzkandidaten benannt, die als Stellvertretung fungieren.
  2. Die Verwaltung informiert allgemein öffentlich über die Tagespresse und die Träger, die Vereine sowie die Interessenvertretungen im Behindertenbereich über den Inklusionsbeirat und die Benennung seiner Mitglieder mit Behinderung.
  3. Interessenten für eine Benennung können sich entweder selbst bei der Verwaltung bewerben oder können auch vorgeschlagen werden.
  4. Eine Benennungskommission, bestehend aus der/des Beauftragten für den Fachbereich Inklusion der Stadt Ellwangen sowie mindestens zwei Beauftragte des Inklusionsbeirates, bildet aus den eingegangenen Bewerbungen und Vorschlägen einen Benennungsvorschlag. Der Benennungsvorschlag enthält eine Vertretung und (wenn möglich) eine Stellvertretung.
    Über den Benennungsvorschlag entscheidet der Gemeinderat.
  5. Die Sitze der Vertretung und Stellvertretung von BVSG, Seniorenrat, Eingliederungshilfe und Gemeinderatsfraktionen bestimmen die entsprechenden Vereine, Verwaltungen und Gremien selbst.

§ 4 Amtszeit

Die Amtszeit bezieht sich auf die Legislaturperiode des Gemeinderates.

  1. Die Amtszeit der entsandten Mitglieder des Gemeinderates beträgt fünf Jahre ab ihrer Entsendung.
  2. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre ab ihrer Benennung.
  3. Die Amtszeit der Vertretungen aus den Vereinen beträgt fünf Jahre.

§ 5 Ausscheiden, Nachrücken

  1. Die entsandten Mitglieder des Gemeinderates scheiden aus, wenn sie aus dem Gemeinderat ausscheiden oder ein anderes Mitglied an ihrer Stelle entsandt wird.
  2. Scheiden benannte Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus dem Inklusionsbeirat aus, rücken deren Stellvertretungen nach. Wurde keine Stellvertretung benannt, kann für die restliche Legislaturperiode eine Stellvertretung durch die Organisation nachbestimmt werden.

§ 6 Rechtsstellung

Die Mitglieder des Beirates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn es ein Verhandlungsgegenstand erfordert.

§ 7 Vorsitz

Vorsitzende/r ist der/die Oberbürgermeister/in. Er/Sie kann sich durch einen beauftragten Mitarbeitenden der Verwaltung vertreten lassen. Der/die Vorsitzende hat Stimmrecht.

§ 8 Sitzungen

  1. Die Sitzungen des Inklusionsbeirates finden nach Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal im Jahr, statt.
  2. Der Inklusionsbeirat wird vom Oberbürgermeister / von der Oberbürgermeisterin oder von einer beauftragten Stellvertretung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
    Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
  3. Beantragt ein Viertel der Mitglieder mindestens 21 Tage vor dem nächsten Sitzungstermin die Behandlung einer bestimmten Angelegenheit, so ist diese in die Tagesordnung aufzunehmen.
  4. Die Sitzungen des Inklusionsbeirates sind öffentlich. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit bei einzelnen Beratungsgegenständen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg analog.
  5. Der Inklusionsbeirat kann anstelle von Sitzungen Klausurtagungen durchführen, wenn es für bestimmte Verhandlungsgegenstände sachdienlich ist.
  6. Der Inklusionsbeirat kann zur inhaltlichen Zuarbeit zeitlich befristete Arbeitsgruppen bilden. Mitglieder dieser Arbeitsgruppen können Personen sein, die nicht Mitglied im Inklusionsbeirat sind. Diese bearbeiten bestimmte Themen und erstatten gegenüber dem Inklusionsbeirat Bericht.
  7. Der Inklusionsbeirat kann sachkundige Personen in einzelnen Sitzungen beratend hinzuziehen.

§ 9 Abstimmungen

  1. Der Inklusionsbeirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
  2. Das Beratungsergebnis wird durch Abstimmung ermittelt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 10 Niederschrift und Geschäftsführung

  1. Über die Sitzungen des Inklusionsbeirates wird eine Niederschrift gefertigt. Abstimmungen werden im Wortlaut der Beschlüsse festgehalten.
  2. Das Amt für Bildung und Soziales, Sachgebiet Soziales – Fachbereich Inklusion - ist für die Geschäftsführung des Inklusionsbeirates zuständig.

§ 11 Übergangsvorschriften

  1. Die Mitglieder für die erste Legislaturperiode des Inklusionsbeirates wurden von der Projektgruppe „Ellwangen inklusiv“ nach Motivation vorgeschlagen.
  2. Die Amtszeit der ersten Legislaturperiode beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Inklusionsbeirates und endet mit Ablauf der aktuellen Legislaturperiode des Gemeinderats.

§ 12 In Kraft treten

Die Geschäftsordnung des Inklusionsbeirates tritt am Tag nach der Beschlussfassung im Gemeinderat in Kraft.