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Erklärung von Barcelona

„Die Stadt und die Behinderten“ (Auszug)

VEREINBARUNGEN

  1. Die Kommunen setzen sich dafür ein, dass die Bürgerinnen und Bürger mehr Verständnis für Menschen mit Behinderungen, ihre Rechte, Bedürfnisse sowie ihre Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft entwickeln.
  2. Die Kommunen sichern im Rahmen ihrer Befugnisse das Recht auf die besondere Situation von Menschen mit Behinderungen und damit das Recht dieser Personen auf individuelle Zuwendung entsprechend ihren Bedürfnissen.
  3. Die Kommunen lancieren und unterstützen Informationskampagnen, die ein wahrheitsgetreues Bild von Menschen mit Behinderungen propagieren, frei von Klischees und Vorurteilen, und allgemein ihre Integration und zur Normalisierung ihrer physischen und persönlichen Lebensumstände beitragen und sie so befähigen, sich bestmöglich damit zu arrangieren.
  4.  Die Kommunen etablieren im Rahmen ihrer Befugnisse Maßnahmenkataloge, die behinderten Mitbürgerinnen und Mitbürgern auf effiziente Weise für sie relevante Informationen vermitteln und sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über bewährte Einrichtungen aufklären, die ihre Gleichbehandlung unterstützen, indem sie von der notwendigen Koordination zwischen den verschiedenen Bereich der öffentlichen Verwaltung Gebrauch machen und so die Wirkung der jeweiligen Maßnahmen verstärken.
  5. Die Kommunen ermöglichen Personen mit Behinderungen Zugang zu allen, allgemein ausgedrückt, Informationen über die städtische Gemeinschaft und das Gemeinwesen.
  6. Die Kommunen ermöglichen im Rahmen ihrer Befugnisse den Zugang von Behinderten zu Kultur-, Sport- und Freizeitangeboten und allgemein zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde.
  7. Die Kommunen ermöglichen Personen mit Behinderungen den Zugang zu allgemeinen und ggf. zu besonderen Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Rehabilitation, Aus- und Weiterbildung, Arbeit und soziale Dienste, insofern diese in den Rahmen ihrer Befugnisse fallen. Sie setzen sich dafür ein, dass dieser Grundsatz auch dann beherzigt wird, wenn andere, öffentliche oder private Einrichtungen derartige Dienste anbieten.
  8. Die Kommunen richten Hilfsdienste für die alltäglichen Bedürfnisse von Behinderten ein, um ihnen zu ermöglichen, in ihrem eigenen Heim und in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben und auf diese Weise eine permanente Unterbringung in Behinderten-Einrichtungen zu umgehen. Die Bereitstellung dieser Dienste basiert auf den persönlichen Entscheidungen und dem Recht auf Wahrung der Intimsphäre der- und desjenigen, die bzw. der sie in Anspruch nimmt.
  9. Die Kommunen schaffen Maßnahmen für behinderungsgerechtes Wohnen in Anlehnung an die persönliche und wirtschaftliche Situation der/des Betroffenen.
  10. Die Kommunen ergreifen im Rahmen ihrer Befugnisse Maßnahmen zur Umgestaltung von öffentlichen Plätzen und Gebäuden und Dienstleistungen aller Art sowie zum Abbau von Sprachbarrieren dahingehend, dass sie von behinderten Personen in vollem Umfang geltend gemacht werden können.
  11. Die Kommunen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen dafür, dass sich Personen mit Behinderungen ohne Einschränkung ihrer Mobilität in der Stadt bewegen können. Das besondere Augenmerk gilt dabei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Hier sollen Personen, die aufgrund von Behinderungen von der Nutzung ausgeschlossen sind, alternative Leistungen und spezielle Vergünstigungen erhalten, die ihre Mobilität vor dem gleichen Hintergrund gewährleisten, wie sie dem Rest der Bevölkerung zugutekommt.
  12. Die Kommunen stellen Mittel für die Realisierung von Forschungsprojekten bereit, die neue Impulse für die Verbesserung der Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen geben und die Entwicklung von Vorsorgeprogrammen sowie diagnostischen Verfahren zu Erkennung und Früherkennung vorantreiben.
  13. Die Kommunen ermöglichen und fördern im Rahmen ihrer Befugnisse die Partizipation von behinderten Bürgerinnen und Bürgern und ihrer repräsentativen Organe an Entscheidungsprozessen bei Themenstellungen, von denen sie im Allgemeinen oder im Besonderen selbst betroffen sind. Die Kommunen erzielen Einigung über Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit den Behindertenverbänden und -organisationen vor Ort mit dem Ziel, die Aktivitäten auf- und miteinander abzustimmen und eine gemeinsame Strategie für eine globale und nachhaltige Aktion zu entwickeln.
  14. Die Kommunen sorgen für ständige Fortbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um ein bestmögliches Verständnis und Hilfestellung für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
  15. Die Kommunen erarbeiten im Rahmen ihrer Befugnisse und in Zusammenarbeit mit den Behindertenvertretungen vor Ort Aktionspläne, die mit dieser Deklaration übereinstimmen und entsprechende Fristen bezüglich der Durchführung und Bewertung beinhalten müssen.
  16. Die Kommunen setzen Maßnahmen um, die der Vereinheitlichung und Verallgemeinerung von Reglements und Vorschriften sowie der Verbreitung von Zeichen und Symbolen und anderen Informationsträgern für jeden Behinderungstyp dienen, um so die Integration von Menschen mit Behinderungen zu erleichtern und ihnen die gleichen Chancen einzuräumen, wie sie Nicht- Behinderte haben. Um bezüglich dieser Vereinbarungen voranzukommen, setzen sich die unterzeichnenden Kommunen über ihre internationalen Vertretungsorgane für die Ratifizierung der Vorschriften durch die zuständige europäischen Interessens-Organisationen ein, die das Minimum an Vorschriften, Programmen und Budgets festlegen, zu deren Umsetzung die Kommunen verpflichtet sind, was allein eine Verwirklichung der in dieser Erklärung getroffenen Vereinbarungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich macht.

Barcelona, 24. März 1995