Eine Erstattung der Abwassergebühren für die landwirtschaftliche Tierhaltung im Jahr 2024 kann nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- Tierbesitzer nach Vorlage des Tierseuchenkassenbescheides 2024 in Kopie.
- Bei Vorhandensein eines geeichten (!) Stallzählers durch schriftliche Übermittlung des Zählerstandes.
Der Antrag auf Erstattung der Abwassergebühr ist bis spätestens einen Monat nach Erhalt der Jahresrechnung der Stadtwerke über Wasser und Abwasser schriftlich zu stellen. Anträge über diese Frist hinaus können auf Grund der Satzung nicht berücksichtigt werden. Werden die Anträge/Übermittelung der Zählerstände/Vorlage der Tierseuchenkassenbescheide bereits zum Jahreswechsel übermittelt, können die jeweiligen Erstattungen bereits bei der Jahresabrechnung durch die Stadtwerke Ellwangen berücksichtigt werden. Anträge, Tierseuchenkassenbescheide oder auch Zählerstandsmitteilungen sind ausschließlich schriftlich per Post, Fax (mit Vorwahl 07961) 9165 2040 oder E-Mail-ACHTUNG NEU (markus.deeg@ellwangen.de) an die Stadtverwaltung Ellwangen, Amt für Liegenschaften und Steuern, Spitalstr. 4, 73479 Ellwangen, fristgerecht zu übermitteln.
Amt für Liegenschaften und Steuern