Am 8. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
2. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
3. nicht nach § 7 Abs. 2 LWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
4. seit mindestens drei Monaten, also dem 08.12.2025 in Baden-Württemberg eine Wohnung (bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung) innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Fristen zur Beantragung von Briefwahlunterlagen
- Briefwahlunterlagen können ab sofort bis zum 6. März, 15 Uhr beantragt werden.
- Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er diesen verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (7. März 2026), 12:00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden
- Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr gestellt werden
Zur Landtagswahl 2026 können Wahlscheine mündlich, schriftlich oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung (bspw. E-Mail) beantragt werden.
1. Online-Antrag über das Internet
Wir bieten Ihnen hier die elektronische Beantragung eines Wahlscheines über das Internet an. Beim Aufruf der Wahlscheinbeantragung erhalten Sie ein Online-Formular in das Sie Ihre Daten eintragen müssen.
Ihre Antragsdaten werden über eine verschlüsselte Verbindung an uns übertragen.
Die Verwendung des Online-Antrags ist nur bei Vorliegen der Wahlbenachrichtigung möglich. Diese wird allen Wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern im Zeitraum des 3. Februar bis spätestens 15. Februar 2026 zugestellt.
Aus technischen Gründen besteht die Möglichkeit des Online-Antrags nur bis Donnerstag, 5. März 2026, 12:00 Uhr.
2. E-Mail oder Fax-Antrag
Möchten Sie Ihre Wahlbezirks-/Wählernummer nicht angeben oder liegen Ihnen diese Daten nicht vor (siehe Vorderseite Ihrer Wahlbenachrichtigung), bitten wir Sie die Wahlscheinbeantragung in anderer Form schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail: wahlamt(@)ellwangen.de) vorzunehmen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
3. Schriftlicher Antrag
Hierzu können Sie das Antragsformular ausdrucken und ausgefüllt sowie unterschrieben in einem frankierten Umschlag an die Stadt Ellwangen, Wahlamt, Spitalstraße 4, 73479 Ellwangen senden. Alternativ können Sie das Antragsformular auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ausfüllen und uns zukommen lassen.
Telefonische Anträge sind nicht möglich.
Achtung:
Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahltag, dem 8. März 2026, bis zum Ende der Wahlzeit um 18:00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag voradressierten Stelle eingehen. Später eingehende Wahlbriefe können nicht berücksichtigt werden. Denken Sie daher bitte an eine rechtzeitige Absendung der ausgefüllten Briefwahlunterlagen per Post.
Wahlbenachrichtigungsbrief
Die Wahlbenachrichtigungsbriefe werden ab 3. Februar 2026 per Post versandt. Wer bis zum 15. Februar 2026 noch keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber meint, wahlberechtigt zu sein, sollte sich beim Wahlamt, Spitalstraße 4, 73479 Ellwangen, erkundigen, ob er/sie in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Wähler/-innen, die ihre Wahlbenachrichtigung nicht mehr finden, können im Wahllokal aber auch unter Vorlage eines amtlichen Ausweises wählen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der/die Wähler/-in auch tatsächlich in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Kontakt – Wahlamt
Wahlamt
Spitalstraße 4
73479 Ellwangen
Marco Hauber
Sachgebietsleiter
Telefonnummer: 07961 84-222
E-Mails schreiben
Isabell Blind
Briefwahl und Wählerverzeichnis
Telefonnummer: 07961 84-221
E-Mail schreiben
Beate Langer
Wahlhelfer
Telefonnummer: 07961 84-206
E-Mails schreiben
BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 8. März 2026
1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl
der Stadt Ellwangen (Jagst)
wird in der Zeit vom 16.02.2026 (20. Tag vor der Wahl) bis 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl)
während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Ellwangen, Wahlamt, kleiner Sitzungssaal, Zi. 11, Erdgeschoss, Spitalstraße 4, 73479 Ellwangen für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten.
Montag 08:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 10:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 18:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:00 Uhr
Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl) bis 12:00 Uhr im Rathaus der Stadt Ellwangen, Wahlamt, kleiner Sitzungssaal, Zi. 11, Erdgeschoss, Spitalstraße 4, 73479 Ellwangen Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 26 Aalen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
5.2.1 sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl)) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
5.2.2 ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
5.2.3 ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026 (2. Tag vor der Wahl), 15.00 Uhr im Rathaus der Stadt Ellwangen, Wahlamt, kleiner Sitzungssaal, Zi. 11, Erdgeschoss, Spitalstraße 4, 73479 Ellwangen schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
7.1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
7.2. einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
7.3. einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Stadt, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.
8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Ellwangen (Jagst), 30.01.2026
gez.
Michael Dambacher
Oberbürgermeister




