Hinweise für Öffentliche Bekanntmachungen
Seit 13.06.2020 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Ellwangen (Jagst), sofern sondergesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, ausschließlich durch Bereitstellung auf der Internetseite www.ellwangen.de. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Dies gilt auch für öffentliche Ausschreibungen und Vergabebekanntmachungen sowie für die Tagesordnungen der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats, seiner Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte.
Die öffentlichen Bekanntmachungen können während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Ellwangen (Jagst) bei der Pressestelle, Spitalstraße 4, 73479 Ellwangen (Jagst) kostenlos eingesehen werden und sind gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen können unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt werden. Sie können angefordert werden unter der Adresse bekanntmachung(@)ellwangen.de
rechtskräftige Bebauungspläne
Bodenrichtwerte
Informationen zur Datenverarbeitung im Bauleitplanverfahren gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung
Die nachfolgenden Informationen betreffen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), zur Bearbeitung Ihres Anliegens.
Weitere Informationen finden Sie hier. (PDF-Datei)
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Öffentliche Bekanntmachung vom 15.11.2024
Hinweis zur Erstattung von Abwassergebühren für das Jahr 2024
Eine Erstattung der Abwassergebühren für das Jahr 2024 kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
Tierbesitzer nach Vorlage des Tierseuchenkassenbescheides 2024 in Kopie bzw. bei Vorhandensein eines geeichten Stallzählers durch schriftliche Übermittlung des Zählerstandes.
Gartenbewässerung nur bei Nachweis über den Einbau eines geeichten Zählers für die separate Gartenleitung nach schriftlicher Übermittlung des Zählerstandes.
Wasser, welches durch Produktion (Bäckereien, Metzgereien, andere Produktionsabläufe) nachweislich nicht eingeleitet wurde, durch schriftliche Mitteilung der Zählerstände oder Mengen.
Sonstiges durch geeichten separaten Zähler nachgewiesenes, nicht eingeleitetes Abwasser, ebenfalls durch schriftliche Übermittlung der Zählerstände.
Grundsätzlich hat der Nachweis der zu erstattenden Mengen über geeichte Messinstrumente zu erfolgen.
Der Antrag auf Erstattung der Abwassergebühr ist bis spätestens einen Monat nach Erhalt der Jahresrechnung der Stadtwerke über Wasser und Abwasser schriftlich zu stellen.
Anträge über diese Frist hinaus können auf Grund der Satzung nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Anträge/Übermittlung der Zählerstände/Vorlage der Tierseuchenkassenbescheide können bereits zum Jahreswechsel eingereicht werden. Dann kann bereits mit der Jahresabrechnung 2024 der Stadtwerke die Erstattung erfolgen.
Anträge, Tierseuchenkassenbescheide oder auch Zählerstandmitteilungen sind ausschließlich schriftlich per Post, Fax (mit Vorwahl 07961) 9165 2040 oder E-Mail (markus.deeg(@)ellwangen.de) an die Stadtverwaltung Ellwangen, Amt für Liegenschaften und Steuern, Spitalstr. 4, 73479 Ellwangen, fristgerecht zu übermitteln.
- Amt für Liegenschaften und Steuern -
Hinweis
Die Inhalte werden von der Stadt Ellwangen gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen bitte an die Stadt Ellwangen wenden.