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Öffentliche Bekanntmachungen

Hinweise für Öffentliche Bekanntmachungen

Seit 13.06.2020 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Ellwangen (Jagst), sofern sondergesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, ausschließlich durch Bereitstellung auf der Internetseite www.ellwangen.de. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Dies gilt auch für öffentliche Ausschreibungen und Vergabebekanntmachungen sowie für die Tagesordnungen der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats, seiner Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte.

Die öffentlichen Bekanntmachungen können während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Ellwangen (Jagst) bei der Pressestelle, Spitalstraße 4, 73479 Ellwangen (Jagst) kostenlos eingesehen werden und sind gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen können unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt werden. Sie können angefordert werden unter der Adresse bekanntmachung(@)ellwangen.de

rechtskräftige Bebauungspläne

Informationen zur Datenverarbeitung im Bauleitplanverfahren gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung

Die nachfolgenden Informationen betreffen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), zur Bearbeitung Ihres Anliegens.

Weitere Informationen finden Sie hier. (PDF-Datei)

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Öffentliche Bekanntmachung vom 03.09.2024

Umlegung “Gewerbegebiet Neunheim IX“Stadt Ellwangen (Jagst) / Gemarkung Röhlingen / Gemarkung Rindelbach

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit und das Inkrafttreten des Umlegungsplanes

Der Umlegungsplan, bestehend aus Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis, für das Umlegungsgebiet “ Gewerbegebiet Neunheim IX “, der durch Beschluss des Umlegungsausschusses vom 27.06.2024 aufgestellt wurde, ist am 24.08.2024 für die folgenden Flurstücke der

Gemarkung Röhlingen: Teile von 4495 (einbezogen mittlere Teilfläche mit 5344 m² und eine mittlere Teilfläche mit 20671 m²),  Teil von 5027 (einbezogen nördliche Teilfläche mit 914 m²),  Teil von 5082 (einbezogen östliche Teilfläche mit 421 m²),  Teil von 5087 (einbezogen östliche Teilfläche mit 11 m²),  Teil von 5088 (einbezogen südöstliche Teilfläche mit 3878 m²),  Teil von 5094 (einbezogen südliche Teilfläche mit 1241 m²),  5095,  5096,  5096/1,  5097,  5097/1,  5098,  5098/1,  5098/2,  5098/3,  5098/4,  5098/5,  Teil von 5098/8 (einbezogen südliche Teilfläche mit 669 m²),  Teil von 5098/9 (einbezogen südliche Teilfläche mit 3131 m²),  Teil von 5098/10 (einbezogen südöstliche Teilfläche mit 2118 m²),  5098/12,  5098/13,  5099,  5099/1,  5100,  Teil von 5101 (einbezogen westliche Teilfläche mit 2816 m²),  Teil von 5102 (einbezogen nördliche Teilfläche mit 5565 m²), 5103, 5104, 5105, 5105/1, 5106, 5109, 5110, Teil von 5111 (einbezogen mittlere Teilfläche mit  1826 m²), 5112, 5113, 5114, 5115, 5116, 5117, 5118, 5119, 5119/1, 5120, 5121, 5122, 5438/1, 5439/1, Teil von 5440 (einbezogen mittlere Teilfläche mit 781 m²) und 6506.

Gemarkung Rindelbach: 3708 (Ersatzland) und  3709 (Ersatzland).

unanfechtbar geworden.

Der Umlegungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 Abs. 1 Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Flurstücke ein.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Bekanntmachung kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Stadtverwaltung Ellwangen, Spitalstraße 4, 73479 Ellwangen eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen, in Stuttgart. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat gemäß § 224 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Um sie herzustellen, bedürfte es eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Ellwangen, 03.09.2024

Michael Dambacher

Oberbürgermeister und Vorsitzender des Umlegungsausschusses

 

Hinweis

Die Inhalte werden von der Stadt Ellwangen gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen bitte an die Stadt Ellwangen wenden.