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Öffentliche Bekanntmachungen

Hinweise für Öffentliche Bekanntmachungen

Seit 13.06.2020 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Ellwangen (Jagst), sofern sondergesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, ausschließlich durch Bereitstellung auf der Internetseite www.ellwangen.de. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Dies gilt auch für öffentliche Ausschreibungen und Vergabebekanntmachungen sowie für die Tagesordnungen der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats, seiner Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte.

Die öffentlichen Bekanntmachungen können während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Ellwangen (Jagst) bei der Pressestelle, Spitalstraße 4, 73479 Ellwangen (Jagst) kostenlos eingesehen werden und sind gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen können unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt werden. Sie können angefordert werden unter der Adresse bekanntmachung(@)ellwangen.de

rechtskräftige Bebauungspläne

Informationen zur Datenverarbeitung im Bauleitplanverfahren gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung

Die nachfolgenden Informationen betreffen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), zur Bearbeitung Ihres Anliegens.

Weitere Informationen finden Sie hier. (PDF-Datei)

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Öffentliche Bekanntmachung vom 16.12.2022

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit und das Inkrafttreten des Plans zur 1. Vorwegnahme der Entscheidung nach § 72 BauGB

Der Plan zur 1. Vorwegnahme der Entscheidung für das Umlegungsgebiet “ Gewerbegebiet Neunheim IX “, bestehend aus dem Verzeichnis zur 1. Vorwegnahme der Entscheidung und der Karte zur 1. Vorwegnahme der Entscheidung, der durch Beschluss des Umlegungsausschusses vom 29.09.2022 aufgestellt wurde, ist am 08.12.2022 für die folgenden Flurstücke der

Gemarkung Röhlingen
4663 (Ersatzland hiervon eine südwestliche Teilfläche von 11300 m²),  5097/1,  5098/3,  5098/6,  5098/7,  5098/11,  5100  und  5120

Gemarkung Rindelbach
1835 (Ersatzland),  2052,  2053,  2054,  2055,  2056,  2057  und  2061/1

Gemarkung Pfahlheim
5104
(Ersatzland)

unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 Abs. 1 des Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, der bisherige Rechtszustand durch den im Plan zur 1. Vorwegnahme der Entscheidung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Flurstücke ein.

 

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Bekanntmachung kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Stadtverwaltung Ellwangen, Spitalstraße 4, 73479 Ellwangen eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen, in Stuttgart.

Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat gemäß § 224 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Um sie herzustellen, bedürfte es eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung.

 

Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

 

Ellwangen, 09.12.2022

 

Michael Dambacher
Oberbürgermeister und Vorsitzender des Umlegungsausschusses

Hinweis

Die Inhalte werden von der Stadt Ellwangen gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen bitte an die Stadt Ellwangen wenden.