StadtsanierungRichtlinien zur Förderung privater Maßnahmen im Sanierungsgebiet "Ellwangen-Mitte"Die Förderung privater Bau- und Ordnungsmaßnahmen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "Ellwangen-Mitte" erfolgt durch die Gewährung von Zuschüssen und Entschädigungen. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen und Entschädigungen wird durch diese Richtlinien nicht begründet. Förderarten1. BAUMASSNAHMEN 1.1 Modernisierung und Instandsetzung Modernisierungsmaßnahmen dienen insbesondere dazu, vorhandene Gebäude zeitgemäßen, technischen, hygienischen und funktionellen Ansprüchen anzupassen. Sie führen stets zu einer Ausstattung des Gebäudes, die besser ist als diejenige, die das Gebäude bei der Errichtung aufwies. Instandsetzung ist die Behebung von baulichen Mängeln durch Maßnahmen, die entsprechend den Sanierungszielen die bestimmungsmäßige Nutzung oder den städtebaulich gebotenen Zustand von Gebäuden wiederherstellen. Der ursprüngliche Zustand bildet damit die Grenze für Instandsetzungsmaßnahmen. Instandhaltung ist die laufende Unterhaltung eines Gebäudes durch Wartung und Behebung der Mängel, die insbesondere durch Abnutzung und Alterung und Witterungseinflüsse entstanden sind. Die Instandhaltung ist nicht zuwendungsfähig, es sei denn, sie ist Teil einer Modernisierung und Instandsetzung. 1.1.2 Zuwendungsvoraussetzungen 1.1.3 Förderschwerpunkte 1.1.4 Art und Höhe der Förderung 1.2 Wohnungsbau
1.2.2 Zuwendungsvoraussetzungen
Die zu schaffenden Wohnungen sollen vor allem zur Vermietung bestimmt sein. Eine Eigennutzung ist möglich, wenn der Nutzer einer neu zu schaffenden Wohnung eine Mietwohnung frei macht. Bei einer Wohnung, die vom Eigentümer selbst genutzt werden soll, ist Voraussetzung für die Förderung, dass dessen Einkommen die Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 WoFG nicht übersteigt. 1.2.3 Art und Höhe der Förderung 2. ORDNUNGSMASSNAHMEN 2.1 Begriff 2.2 Zuwendungsfähige Kosten
2.3 Entschädigung FörderungsgrundlagenGrundlage für die Gewährung von Zuschüssen und Entschädigungen für private Bau- und Ordnungsmaßnahmen ist die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (Städtebauförderrichtlinien - StBauFR), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23.11.2006. ZuständigkeitenDie Verwaltung ist im Rahmen dieser Richtlinien für die Vorbereitung und den Abschluss von Vereinbarungen zuständig. Ausnahmen von diesen Richtlinien erlässt der Gemeinderat. VerfahrenIm Ergebnisbericht zu den Vorbereitenden Untersuchungen wurde für jedes Gebäude im Sanierungsgebiet eine Klassifizierung des Gebäudezustandes vorgenommen. Eigentümer von Gebäuden mit Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarf können sich von der Sanierungsstelle beraten lassen. Die Beratung erfolgt entsprechend den festgelegten städtebaulichen Zielen. Wenn eine Förderung vorgesehen ist, wird eine Vereinbarung vorbereitet, in der die Maßnahmen, förderfähigen Kosten und der Zuschuss bzw. die Entschädigung festgelegt werden. Die Vereinbarung wird zwischen dem Eigentümer und der Stadt abgeschlossen. Erst danach darf mit den Arbeiten begonnen werden. Die Auszahlung des Zuschusses/der Entschädigung erfolgt in Form von Abschlagszahlungen nach Fortschritt der Maßnahme. Nach Beendigung der Maßnahme wird eine Schlussabnahme durchgeführt. Der Eigentümer legt der Stadt eine Schlussabrechnung über die angefallenen Kosten vor. Die Stadt stellt die tatsächlichen förderfähigen Kosten und die endgültige Höhe des Zuschusses/der Entschädigung fest. Eine Bescheinigung nach dem EStG für Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen ist möglich. Abteilung LiegenschaftenSollten Sie Fragen auch zu anderen Sanierungsgebieten haben, so wenden Sie sich an die Abteilung Liegenschaften. Es berät Sie gerne Stadt Ellwangen | Spitalstraße 4 | 73479 Ellwangen | Telefon: 07961 84-0 | Telefax: 07961 84-310
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